Satzung

Die Satzung des Schulfördervereins Saalfeld e.V.

SATZUNG des Schulfördervereins Staatliche  Regelschule „Albert Schweitzer“ Saalfeld-Gorndorf - Ganztagsschule

I.         Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1     Der Verein soll   in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung des Schulfördervereins Staatliche Regelschule „Albert Schweitzer“  Saalfeld-Gorndorf – Ganztagsschule führt er zu seinem Namen den Zusatz  "e.V.“ Er hat seinen Sitz in Saalfeld, Staatliche Regelschule „Albert Schweitzer“ Saalfeld-Gorndorf - Ganztagsschule, Albert-Schweitzer-Straße 148.

§2     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3     Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen - auch solche kultureller Art -, die im Aufgabenbereich einer modernen Regelschule förderungswürdig sind.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4     Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

II.       Mitgliedschaft und Einkünfte

§5      Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§6      Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen wird das Mitglied, das gegen die Zwecke des Vereins verstößt.

§7     Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) den Beiträgen der Hitglieder,
b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und   Körperschaften fest.
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III.     Organe des Vereins

§8     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsrecht. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.

§9     Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem  Beisitzer und dem Schriftführer besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§10    Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfern beträgt 3 Jahre.

§11    Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Tagespresse zu veröffentlichen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat. Werden die Geschäfte von den bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

§12    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§13    Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.

§14    Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom ersten Vorsitzenden bzw. dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.

IV.     Auflösung des Vereins

§15    Die Auflösung des Vereins ist von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche Regelschule „Albert Schweitzer“ Saalfeld-Gorndorf – Ganztagsschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zuwecke zu verwenden hat.

gez.: 1. Vorsitzende, stlv. Vorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzer, Rechnungsprüfer

Saalfeld, den 07.07.1993
letzte Änderung: 20.03.2018 1), 2)